Stand: 06.11.2025
(1) Mietverträge zwischen der Carl-Arnold Brill GmbH (nachfolgend „Vermieter“) und dem Mieter kommen
ausschließlich unter Zugrundelegung dieser Mietbedingungen und unter Verwendung der AGBs zustande. Die Vermietung erfolgt ausschließlich an gewerbliche Kunden – eine Vermietung an Privatpersonen ist ausgeschlossen. Sie gelten auch für alle künftigen Mietvertragsschlüsse zwischen den Vertragsparteien, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Etwaige AGB des Mieters werden nicht Bestandteil des Mietvertrages, ihnen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
(2) Diese Mietbedingungen gelten für sämtliche Mietverträge über die zeitweise Überlassung von technischen Geräten, Werkzeugen und Maschinen (nachfolgend „Mietgeräte“) zwischen dem Vermieter und dem Mieter.
(3) Abweichende oder ergänzende Vertragsbedingungen des Mieters gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Vermieters.
(1) Die Mietgeräte werden in geprüftem, betriebsfähigem und den geltenden Sicherheitsvorschriften entsprechenden Zustand überlassen.
(2) Der Mieter hat unverzüglich nach Übergabe eine Funktionsprüfung durchzuführen. Mängel sind innerhalb von 24 Stunden schriftlich anzuzeigen.
(1) Liefer- oder Bereitstellungsfristen werden nur verbindlich, wenn sie gesondert schriftlich bestätigt wurden.
(2) Höhere Gewalt, Verkehrsstörungen, Lieferengpässe, behördliche Maßnahmen oder sonstige nicht vom Vermieter zu vertretende Umstände verlängern Fristen angemessen und begründen keine Schadensersatzansprüche.
(3) Der Mieter ist verpflichtet, für einen geeigneten Anliefer- und Abholbereich zu sorgen.
(1) Der Vermieter gewährleistet betriebsfähige Mietgeräte während der Mietdauer.
(2) Im Falle technischer Störungen oder Defekte, die nicht vom Mieter verursacht wurden, erbringt der Vermieter nach eigener Wahl:
• Austausch gegen ein funktionsgleiches Gerät oder
• Reparatur vor Ort oder in eigener Werkstatt
(3) Reaktionszeit: innerhalb von 5 Werktagen nach Eingang der Störungsmeldung (Montag–Freitag). (4) Mietentgelt entfällt für den Zeitraum, in dem das Mietgerät aufgrund eines vom Vermieter zu vertretenden Defekts nicht nutzbar ist. (5) Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatz wegen Projektverzögerungen, sind ausgeschlossen, sofern nicht zwingendes Recht entgegensteht.
(1) Der Mieter verpflichtet sich zu sachgemäßer Nutzung gemäß Bedienungsanleitungen und gesetzlichen Vorgaben.
(2) Die Geräte sind während der Mietdauer gegen Verlust, Diebstahl und Beschädigung hinreichend zu sichern und vor schädlichen Umwelteinflüssen zu schützen. Im Falle von Verkehrsunfällen und / oder Diebstählen ist die Polizei hinzuzuziehen.
(3) Der Mieter muss grundsätzlich berechtigt, befähigt und gesundheitlich in der Lage sein, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu bedienen. Der Mieter stellt sicher, dass das Bedienpersonal fachkundig unterwiesen ist.
(4) Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen zu beachten.
(1) Der Mieter ist verpflichtet, alles Erforderliche zu tun, um Unfälle oder unsachgemäßen Gebrauch und hierdurch entstehende Gefährdungen dritter Personen zu vermeiden.
(2) Für Schäden, die auf Fehlbedienung, unsachgemäße Nutzung, unzureichende Sicherung oder äußere Einflüsse zurückzuführen sind, haftet der Mieter.
(3) Bei Totalschaden oder Verlust trägt der Mieter die Wiederbeschaffungskosten nach aktuellem Neuwert.
(4) Der Mieter hat dem Vermieter Schäden unverzüglich zu melden.
(1) Der Mieter ist verpflichtet, alle Mietgeräte für die Dauer der Mietzeit zum Neuwert gegen Diebstahl, Beschädigung, Feuer und sonstige typische Risiken zu versichern.
(2) Versicherungsnachweise sind auf Verlangen vorzulegen.
(3) Der Vermieter ist berechtigt, eine Versicherungspauschale zu berechnen, sofern keine ausreichende Deckung nachgewiesen wird.
(1) Die Mindestmietsdauer beträgt 1 Woche. Eine Kurzmiete < 1 Woche ist nur nach Absprache möglich.
(2) Die Mietdauer beginnt mit Bereitstellung der Mietgeräte und endet mit deren vollständiger Rückgabe.
(3) Die Rückgabe erfolgt gereinigt, funktionsfähig und vollständig inkl. des gesamten mitgelieferten Zubehör.
(4) Nach Rücknahme erfolgt eine technische Abnahme. Festgestellte Schäden und Reinigungskosten werden nach Aufwand berechnet. Fehlendes Zubehör wird mit dem jeweiligen Neupreis als Verlust an den Mieter abgerechnet.
(1) Der Vermieter haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(2) Bei leichter Fahrlässigkeit besteht Haftung nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und ist auf den vorhersehbaren, typischen Schaden begrenzt.
(3) Haftung für mittelbare Schäden, insbesondere Produktionsausfälle, Baustellenverzug oder entgangenen Gewinn, ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
(4) Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(1) Die Mietgeräte bleiben uneingeschränkt Eigentum des Vermieters.
(2) Kennzeichnungen dürfen nicht entfernt oder verändert werden.
(1) Der Mieter hat etwaige notwendige Inspektionsarbeiten und anfallende, gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen, die während der Mietzeit anfallen dem Vermieter rechtzeitig mitzuteilen und durch den Vermieter ausführen zu lassen.
(2) Der Vermieter ist berechtigt, jederzeit den Mietgegenstand zu besichtigen, selbst zu untersuchen oder einen Dritten damit zu beauftragen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern.
(1) Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
(2) Gerichtsstand ist der Sitz des Vermieters, sofern gesetzlich zulässig.
(3) die Mietbedingungen ersetzen nicht die AGBs des Vermieters
(4) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
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