ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN (AEB)

Fassung 2/2023

I. Vertragsinhalt und Vertragsabschluss

  1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle auch zukünftigen Bestellungen von Waren und Dienstleistungen und deren Abwicklung durch den Lieferanten. Entgegenstehende oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, in den Einkaufsbedingungen der CA-Brill GmbH oder in dem Vertrag mit dem Lieferanten ist etwas anderes bestimmt. Nehmen wir die Ware ohne ausdrücklichen Widerspruch entgegen, so kann hieraus in keinem Fall abgeleitet werden, dass wir die Bedingungen des Lieferanten anerkannt haben.
  2. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
  3. Werden für eine bestimmte Bestellung besondere, von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen vereinbart, so gelten diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen nachrangig und ergänzend.
  4. Die Erstellung von Angeboten ist für uns kostenlos und unverbindlich. Preisänderungen sind mindestens 8 Wochen vor Inkrafttreten bekanntzugeben.

II. Preise

  1. Die vereinbarten Preise verstehen sich frei der von uns angegebenen Empfangsstelle einschließlich Fracht-, Verpackungs- und Nebenkosten. Bei unfreier Lieferung übernehmen wir nur die günstigsten Frachtkosten, es sei denn, wir haben eine besondere Art der Versendung vorgeschrieben.

III. Zahlung

  1. Mangels abweichender Vereinbarungen gelten folgende Zahlungsbedingungen: Rechnungen begleichen am 1. und am 16. des Monats unter Abzug von 3% Skonto oder innerhalb 60 Tagen ohne Abzug. Sind die Zahlungsbedingungen des Lieferanten für uns günstiger, gelten diese.
  2. Zahlungs- und Skontofristen laufen ab Rechnungseingang, jedoch nicht vor Eingang der Ware bzw. bei Leistungen nicht vor deren Abnahme und, sofern Dokumentationen oder ähnliche Unterlagen zum Leistungsumfang gehören, nicht vor deren vertragsgemäßer Übergabe an uns.
  3. Zahlungs- und Skontofristen laufen ab Rechnungseingang, jedoch nicht vor Eingang der Ware, bzw. bei Leistungen nicht vor deren Abnahme und, sofern Dokumentationen oder ähnliche Unterlagen zum Leistungsumfang gehören, nicht vor deren vertragsgemäßer Übergabe an uns.
  4. Zahlungen erfolgen mittels Scheck oder Banküberweisung. Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn der Scheck am Fälligkeitstag per Post abgesandt bzw. die Überweisung am Fälligkeitstage bei der Bank in Auftrag gegeben wurde.
  5. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.
  6. Fälligkeitszinsen können nicht gefordert werden. Auf jeden Fall sind wir berechtigt, einen geringeren Verzugsschaden als vom Verkäufer gefordert nachzuweisen.

IV. Lieferzeiten

  1. Vereinbarte Liefertermine und -fristen sind verbindlich. Drohende Lieferverzögerungen sind uns unverzüglich mitzuteilen.
  2. Im Falle des Lieferverzugs stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen.
  3. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die uns wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche oder eine evtl. verwirkte Vertragsstrafe; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des von uns geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistung.

V. Eigentumsvorbehalt

  1. Bezüglich der Eigentumsvorbehaltsrechte des Lieferanten gelten dessen Bedingungen mit der Maßgabe, dass das Eigentum an der Ware mit ihrer Bezahlung auf uns übergeht und dementsprechend die Erweiterungsformen des sogenannten Kontokorrent- und Konzernvorbehaltes nicht gelten.
  2. Auf Grund des Eigentumsvorbehalts kann der Verkäufer die Ware nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.

VI. Ausführung der Lieferungen und Gefahrübergang

  1. Der Lieferant trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung, auch bei „franko”- und „frei Haus”-Lieferungen, bis zur Übergabe der Ware am Bestimmungsort.
  2. Teillieferungen bedürfen unserer Zustimmung.
  3. Mehr- oder Minderlieferungen sind nur im handelsüblichen Rahmen gestattet.
  4. Verpackungskosten trägt der Lieferant, falls nicht etwas anderes in Textform vereinbart wurde. Tragen wir im Einzelfall die Kosten der Verpackung, so ist uns diese zu den günstigsten Konditionen zu berechnen. Die Rücknahmepflichten richten sich nach der Verpackungsverordnung vom 21.08.1998 bzw. nach dem Verpackungsgesetz vom 05.07.2017.

VII. Erklärungen über Ursprungseigenschaft

Für den Fall, dass der Lieferant Erklärungen über die Ursprungseigenschaft der verkauften Ware abgibt, gilt folgendes:
  1. Der Lieferant verpflichtet sich, die Überprüfung der Ursprungsnachweise durch die Zollverwaltung zu ermöglichen und sowohl die dazu notwendigen Auskünfte zu erteilen als auch eventuell erforderliche Bestätigungen beizubringen.
  2. Der Lieferant ist verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass der erklärte Ursprung infolge fehlerhafter Bescheinigung oder fehlender Nachprüfungsmöglichkeit von der zuständigen Behörde nicht anerkannt wird, es sei denn, der Lieferant hat diese Folgen nicht zu vertreten.

VIII. Haftung für Mängel und Verjährung

  1. Der Verkäufer hat uns die Ware frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Er hat insbesondere dafür einzustehen, dass seine Lieferungen und Leistungen den anerkannten Regeln der Technik und den vertraglich vereinbarten Eigenschaften, Normen sowie den Sicherheits-, Arbeitsschutz-, Unfallverhütungs- und sonstigen Vorschriften entsprechen.
  2. Unsere Wareneingangsprüfung beschränkt sich auf äußerlich erkennbare Transportschäden sowie auf die Feststellung der Einhaltung von Menge und Identität der bestellten Waren, mindestens anhand der Lieferpapiere. Dabei festgestellte Beanstandungen werden unverzüglich angezeigt. Der Verkäufer muss sein Qualitätsmanagementsystem und seine Qualitätssicherungsmaßnahmen auf diese reduzierte Wareneingangsprüfung ausrichten.
  3. Mängelanzeigen sind rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 14 Arbeitstagen bei dem Verkäufer eingehen. Die Frist für die Mängelanzeige beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem wir oder im Fall des Streckengeschäfts unsere Abnehmer den Mangel festgestellt haben oder hätten feststellen müssen.
  4. Hat die Ware einen Sachmangel, so stehen uns die gesetzlichen Rechte nach unserer Wahl zu. Wir können vom Verkäufer Ersatz der Aufwendungen verlangen, die wir im Verhältnis zu unserem Abnehmer zu tragen haben, wenn der Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf uns vorhanden war. Zu den vom Lieferanten nach § 439 Abs. 2 BGB zu erstattenden Nacherfüllungskosten zählen auch die Kosten zum Auffinden des Mangels sowie Sortierkosten.
  5. Bei Gefahr im Verzug sind wir berechtigt, nach entsprechender Anzeige an den Verkäufer Mängelbeseitigung auf Kosten des Verkäufers selbst vorzunehmen.
  6. Unsere Mängelansprüche verjähren 36 Monate nach Gefahrübergang. Sie beginnen mit der rechtzeitigen Mängelanzeige im Sinne der vorstehenden Nr. 2. Die Mängelhaftung des Verkäufers endet jedoch in jedem Fall zehn Jahre nach Ablieferung der Ware. Diese Beschränkung gilt nicht, sofern unsere Ansprüche auf Tatsachen beruhen, die der Verkäufer kannte oder über die er nicht in Unkenntnis hat sein können und die er uns nicht offenbart hat.
  7. Der Lieferant tritt uns bereits jetzt erfüllungshalber alle Ansprüche ab, die ihm gegenüber seinem Vorlieferanten aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung mangelhafter Waren oder solcher Waren zustehen, denen garantierte Eigenschaften fehlen. Er wird uns zur Geltendmachung solcher Ansprüche sämtliche hierfür erforderlichen Unterlagen aushändigen.

IX. Produkthaftung und Rückruf

  1. Für den Fall, dass wir aufgrund gesetzlicher Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen frei zu stellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Die Freistellungsverpflichtung gilt nicht, soweit der Anspruch auf grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung unsererseits beruht. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, trägt er insoweit die Beweislast. Der Lieferant übernimmt in diesen Fällen alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Etwaige weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
  2. Der Lieferant ist verpflichtet, stets eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer ausreichenden Mindest-Deckungssumme von 5 Mio. EUR pro Personenschaden bzw. Sachschaden zu unterhalten.

X. Werkzeuge, Modelle, Zeichnungen und andere Unterlagen

  1. Von uns beigestellte oder für uns angefertigte Stoffe, Spezialverpackungen, Werkzeuge, Modelle, Zeichnungen und andere Unterlagen bleiben unser Eigentum und dürfen ausschließlich zur Ausführung unserer Aufträge verwendet werden. Sie dürfen Dritten ohne unsere Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden und sind bis auf Widerruf, längstens jedoch zwei Jahre nach dem letzten Einsatz, ordnungsgemäß aufzubewahren und uns danach auszuhändigen.
  2. Die Anfertigung sowie die Be- und Verarbeitung solcher Werkzeuge, Modelle, Zeichnungen und anderer Unterlagen, die der Lieferant in unserem Auftrag fertigt, erfolgen für uns als Hersteller mit der Folge, dass wir hieran Eigentum erwerben.

XI. Verpackungsgesetz (VerpackG) ab 01.01.2019

Der Lieferant ist verpflichtet sich auf Basis der geltenden gesetzlichen Bestimmung im Sinne des Verpackungsgesetzes zu registrieren. Sollte keine Registrierung erfolgen, ist eine unverzügliche Information erforderlich.

XII. Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)

Unser Unternehmen hat das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz zur Grundlage seiner Geschäftspraktiken gemacht und ist bestrebt, in allen Bereichen seiner Lieferkette ethische und verantwortungsvolle Praktiken zu fördern. Wir fordern von unseren Lieferanten vor diesem Hintergrund eine aktive Mitarbeit und erwarten, dass sie ihrerseits alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um eine ethische und verantwortungsvolle Lieferkette sicherzustellen. Jeder Lieferant ist verpflichtet, die Anforderungen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes zu erfüllen und seine Geschäftspraktiken entsprechend anzupassen. Wir erwarten, dass sich unsere Lieferanten ihrer Verantwortung bewusst sind und ihre Fähigkeiten und Ressourcen einsetzen, um die Anforderungen des Gesetzes zu erfüllen. Wir führen eine regelmäßige Bewertung durch, um sicherzustellen, dass alle Lieferanten der Brill Gruppe diesen Anforderungen entsprechen und bleiben bestrebt, eine verantwortungsvolle und ethische Lieferkette aufrechtzuerhalten.

XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

  1. Erfüllungsort für die Lieferung und unsere Zahlungen ist, sofern nichts anderes vereinbart, unser Betrieb.
  2. Gerichtsstand ist der Sitz unserer Hauptniederlassung. Wir können den Lieferanten auch an seinem Gerichtsstand sowie an dem Gerichtsstand unserer im Handelsregister eingetragenen Zweigniederlassung verklagen, mit der der Vertrag geschlossen wurde.
  3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Lieferanten gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen deutsches Recht unter Einschluss der Vorschriften des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über den internationalen Warenkauf (CISG).

XIV. Maßgebende Fassung

In Zweifelsfällen ist die deutsche Fassung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen maßgebend.

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